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© 2007 Gudrun Rödel

Gutachter

 

Das Gericht bezieht sich im Urteil auf den Bericht des Sachverständigen

Prof. Dr. Betz, wie Peggy zu Tode gekommen sei! Der Sachverständige erklärt den Erstickungstod theoretisch, wie er auch in jedem Fachbuch nachgelesen werden kann.

Aber praktisch und faktisch?

  1. gibt es hier gar keine Leiche und
  2. das physikalisch so gar nicht möglich gewesen, wie ein neuerliches Gutachten zeigt.

Der Gutachter hätte feststellen müssen, dass die Angaben von Ulvi in seinem Geständnis zum Tathergang keinesfalls so gewesen sein konnten! 

Aber das Gericht spricht von einem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen.

Dem ist zu widersprechen!
 

Das Gericht schloss sich natürlich dem überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. Nedopil an, sein Gutachten sei auf einer zutreffenden und umfassenden Tatsachenbasis ohne Widersprüche erstattet worden!

Dem ist zu widersprechen!

 

Wo berücksichtigt er den erheblichen Vernehmungsumfang von Ulvi als Behinderten während des gesamten Ermittlungsverfahrens?

Eine nahe liegende Möglichkeit, dass Ulvi nur zum Teil gelogen haben könnte, wird nicht gesehen, geschweige denn geprüft!

Der Gutachter erkennt zwar Beschwerden und Einwände von Ulvi (beispielsweise berichtet er von tätlichen Angriffen zweier Ermittler, nennt sogar ihre Namen, erklärt, warum er ein Geständnis abgelegt hat, weil er fix und fertig war und nicht mehr konnte), verwirft diese aber, ohne auf deren Inhalt einzugehen!

 

Eine Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Ulvi durch das Hofer Landgericht wurde unterlassen auf Grund der Feststellung des  Sachverständige Prof. Dr. Nedopil „wenn man dem Geschehen nicht mehr folgen kann, dann schalte man ab“. Das wäre auch bei einem gesunden Menschen so!!

Diese entscheidenden schwerwiegenden Mängel wurden vom Landgericht Hof übernommen!

 

Diese Feststellung des Prof. Dr. Nedopil ist umso skandalöser, wenn dann im Betreuungsverfahren beim Landgericht Bayreuth vom 9.11.2005 der Richter zu dem Ergebnis kommt,

 „ dass der Betroffene (Ulvi) bei weitem überfordert ist, seine Rechte in den

    Bereichen Regelung von behördlichen, gerichtlichen sowie

    schadensersatzrechtlichen Angelegenheiten selbständig wahrzunehmen.

    Es liegt bei ihm eine geistige Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 S. 1  

    BGB vor, wonach die Anordnung einer Betreuung geboten ist!“



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