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© 2007 Gudrun Rödel |
Fehlende Prozessvoraussetzung
Durch das Landgericht Hof wurde trotz Vorliegen eines Prozesshindernisses das Verfahren gegen den Beschuldigten durchgeführt, was eklatant gegen Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verstößt, wonach jeder Person das Recht auf ein faires Verfahren zusteht.
Ein Strafverfahren darf grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Prozessvoraussetzungen vorliegen und keine Prozesshindernisse bestehen. Eine der maßgeblichen für eine Verfahrenseröffnung bestehende Prozessvoraussetzung ist die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten. Diese Verhandlungsfähigkeit lag jedoch nicht vor, eine entsprechende Beurteilung, sprich Begutachtung wurde nicht vorgenommen!
Gemäß Gutachten liegt beim Betroffenen eine Minderbegabung mit einer erheblichen Retardierung im psychosozialen und psychosexuellen Bereich vor. Sein Intelligenzquotient wird mit 67 angegeben. Die Minderbegabung ist als Schwachsinn klassifiziert. Zwischenzeitlich wurde durch das Landgericht Bayreuth für den Betroffenen eine Betreuung angeordnet mit der Feststellung, dass der Betroffene
bei weitem überfordert ist, eigene Rechte selbständig wahrzunehmen.
Diese Tatsache blieb in den vorangegangenen Ermittlungen unberücksichtigt! Ulvi wurde viele Mal ohne Verteidiger vernommen, was auf Grund seiner geistigen Behinderung eine eklatante Menschenrechtsverletzung darstellt!
Schon die Glaubwürdigkeit der Geständnisses von Ulvi zu diversen Sexualstraftaten steht in Zweifel; Ulvi hatte mehr zugegeben, als die angeblichen Opfer bestätigten. Auch für den angeblichen sexuellen Missbrauch von Peggy - laut Urteil das Motiv seiner Tat – gab es niemals eine Bestätigung oder gar einen Beweis.
Hinweise des damaligen Verteidigers, dass der Beschuldigte sich nicht in der Lage sieht, die Tragweite einer Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht bzw. das Recht, einen Verteidiger vor jeder polizeilichen Befragung anzurufen, erkennen zu können, wurden durch das Gericht ignoriert!
Laut Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte gilt die Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig!
Tatsächlich
konnte durch das Hofer Landgericht kein Tatnachweis geführt werden, es gibt nicht einen Zeugen, nicht eine Spur, Faser, DNA oder gar die Leiche von Peggy!
Verteidiger: „ Auf so einer Grundlage kann man keinen Menschen lebenslang wegsperren“!
Es gibt lediglich das Geständnis eines sich lt. Gutachten am Rande des Schwachsinns bewegenden Beschuldigten, welches auf rechtlich unzulässige Weise zu Stande gekommen ist.
Sein Verteidiger: „Er war hilflos, völlig überfordert und gestand“! Der geistig behinderte Beschuldigte hat – aus Angst und um endlich seine Ruhe zu haben – eine Geschichte erzählt, wie es die Vernehmer hören wollten!
Chefarzt BKH:
Nach dem Geständnis war Ulvi sehr zurückgezogen, deprimiert und musste medikamentös behandelt werden. Nachdem er nun sein Geständnis widerrufen und seinem Rechtsanwalt erklärt hat, dass er Peggy nicht umgebracht hat, wirkt er entlastet. Ulvi hat keine neuen Versionen gebracht, sondern eindeutig erklärt, dass er Peggy nicht umgebracht hat.
Die Feststellung des Gutachters, dass Ulvi zwar geistig zurückgeblieben, aber ein außerordentlich Phantasie begabter Geschichtenerzähler ist, der in der Lage sei, diese zwei Monate später genauso wiederzugeben, wird vom Gericht völlig außer Acht gelassen!
Aussage Chefarzt Dr. K – BKH Bayreuth:
Die Aussagen von Ulvi sind sehr farbig und detailgetreu und es entstand zunächst der Eindruck, dass er die Wahrheit sagte. Im Laufe der Entwicklung hat sich jedoch herausgestellt, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Ulvi ist sehr phantasiebegabt!
Wo berücksichtigt das Gericht die mehrfachen Aussagen von Ulvi gegenüber seinem Gutachter, dass er von zwei vernehmenden Beamten tätlich angegriffen wurde?
Pfleger der Psychiatrie berichten:
„Ich habe einmal mitbekommen, als ich vor der Tür gestanden habe, dass Ulvi sehr laut angeschrien und auch auf den Tisch geschlagen wurde. Als dann die Tür aufgegangen ist, habe ich auch gesehen, wie Ulvi von den Beamten angeschrien wurde. Das Schreien war so laut, dass ich dies danach der Dienst habenden Ärztin gemeldet habe“.
„Ulvi hat mir am Anfang der Vernehmungen von Verfehlungen der vernehmenden Beamten berichtet, die hätten ihm etwas Schlechtes getan. Mir ist aufgefallen, dass Ulvi des öfteren nach den Vernehmungen geweint hat und sehr niedergeschlagen war.“
Die Feststellung des zurückgetretenen Ministerpräsidenten Dr. Beckstein im Kandidatenwatch im Internet vor den Wahlen 2008:
„Unsere Polizei und Justiz sind an Recht und Gesetz gebunden und handeln auch so“.
wird eindeutig durch den Fall Ulvi widerlegt!
Die Antwort auf unsere Frage an Dr. Beckstein vom 25.9.08
„Welche Gerechtigkeitsmittel haben Polizei und Justiz um zu verhindern, dass unschuldige Menschen die Statistik der verantwortlichen Organe aufbessern?“ steht bis heute noch aus!
Mit Wirkung vom 25.2.2002 wurde durch den damaligen Innenminister Beckstein persönlich (Frankenpost 28.10.02) eine zweite Sonderkommission für weitere Ermittlungen unter der Leitung von KD Geier eingesetzt. Geier stellte fest, dass Beweise gegen Ulvi nicht vorhanden sind!
Also musste sich etwas ausgedacht werden!
Im Ermittlungsbericht vom 5.8.2002 - für den Gutachter zur Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens -
lässt Geier die wichtige Aussage zweier Zeugen einfach weg, die Peggy 13.15 Uhr mit ihrer Freundin im Anwesen Nailaer Straße gesehen hatten.
Danach wurde Peggy 13.20 Uhr gesehen; Geier schreibt 13.14 Uhr weiter wird Peggy 13.20/13.25 Uhr gesehen, Geier schreibt 13.15 Uhr
Im Zwischenbericht vom 20.8.2002 wurden zwar die Aussagen der Zeugen, die Peggy an der Nailaer Straße gesehen hatten, eingefügt, aber Peggy wird 13.15 Uhr gesehen, zu lesen ist 13.10 Uhr, eine weitere Zeugin sieht Peggy 13.20/13.25 Uhr, zu lesen ist gar 13.14 Uhr
Deutlicher kann nicht gezeigt werden, wie einfach ein Fall aufgeklärt wird; man braucht nur alles passend zu machen! Wie oft schon wurde ein Fall mit derartigen Mitteln zum Abschluß gebracht!
Der Ermittlungsbericht an den Gutachter zeigt, dass man gezielt Ulvi in einem Licht erscheinen lässt, um ihn der Öffentlichkeit als Täter glaubhaft präsentieren zu können! Die Tatsache, dass Ulvi in Lichtenberg und Umgebung ein durchaus freundlicher, anständiger und hilfsbereiter junger Mann ist, der keiner Fliege etwas zu leide tut, bleibt unerwähnt!
Den Lichtenbergern sei bekannt gewesen, dass Ulvi sich mit Mädchen und Jungen im kindlichen Alter herumgetrieben habe, ohne dass die Polizei davon Kenntnis hatte. Tatsächlich war aber Ulvi schon seit langem bei der Polizei als harmloser Zeitgenosse bekannt!
Man findet es wichtig zu berichten, dass Ulvi einmal eine Alkoholvergiftung hatte, die Ursache, dass ihm von Dritten etwas in sein Getränk gemischt wurde, bleibt unerwähnt.
Ulvi musste nicht wegen seines gestörten Verhaltens in die Behindertenschule überwechseln, sondern er war wegen seiner geistigen Behinderung den schulischen Anforderungen nicht gewachsen.
Man kritisiert, dass Ulvi keinen Beruf erlernt und eine Ausbildung abgeschlossen hat, stellt aber gleichzeitig fest, dass Ulvi mit einem Erstklässler zu vergleichen ist!
Ulvi habe sein eigenes Blut nicht sehen können, jedoch frisches Blut von anderen mache ihm nichts aus (was im Prozess eine große Bedeutung hatte). Tatsächlich ist es gerade umgekehrt, hätte er tatsächlich bei Peggy Blut gesehen, wäre er in Panik geraten und weg gerannt!
Es wird festgestellt, dass sich bei Ulvi keine nervösen Auffälligkeiten bei den Vernehmungen zeigten, das ist einfach gelogen! Aktenkundig ist Ulvi „fix und fertig“, „spielte vermehrt mit den Fingern“, er rauchte vermehrt“, „Speichelfäden zogen sich zwischen seine Lippen“, „ich kann nicht mehr“, „ich möchte einen Arzt“! Die Psychologin bittet, die Vernehmungen nicht so sehr auszudehnen!
Gegen den erklärten Willen des Verteidigers und unter Ausnutzung seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erfolgte die Erstellung von Videoaufzeichnungen hinsichtlich der Tatrekonstruktion, die nicht hätten verwertet dürfen. Ulvi hätte aufgrund seiner geistigen Behinderung ein Betreuer bestellt werden müssen!
Gegenüber dem Gutachter wird die geistige Behinderung des Ulvi in keiner Form erwähnt oder berücksichtigt!
Ulvi muss für eine Tat büßen, die er nicht begangen hat. Es wird von Seiten sämtlicher Institutionen alles verhindert, die Wahrheit im Fall Peggy an die Öffentlichkeit zu bringen!
1) Gegen zwei Hofer Beamte wurde ein Ermittlungsverfahren wegen verbotener Verhörmethoden (Tätlichkeiten gegenüber Ulvi bei Vernehmungen) vom Hofer Gericht wegen Haltlosigkeit der Anschuldigungen e i n g e s t e l l t, Ulvi habe sich das nur ausgedacht, obwohl er bereits am 14.10.02 sowie am 24.1.03 seinem Gutachter, am 24.6.02 gegenüber zwei Ermittlern sowie gegenüber Pflegepersonal in der Psychiatrie aktenkundig berichtete,
dass er von Polizeibeamten tätlich angegriffen wurde, sie hätten ihn im Schulterbereich durch starkes Eindrücken Schmerzen zugefügt. Er nennt die Namen der beiden Ermittler. „Es hat wehgetan“.
Wenn der der Hofer Ltd. Oberstaatsanwalt Schmidt öffentlich im Oberfranken TV behauptet, Ulvi hätte nie vor dem 2.Juni 05 über irgendwelche Tätlichkeiten berichtet, ist das einfach gelogen!
2) Gegen den damaligen Leiter der Soko II Geier wurde ein beantragtes Ermittlungsverfahren wegen Verdacht der unzulässigen Täuschung und Unterschlagung von Beweismitteln mit der Begründung a b g e w i e s e n,
dass die Unterschlagung von Beweismitteln alleine keinen Straftatbestand erfülle!
Gegen diese Entscheidung wurde durch den Anwalt Beschwerde eingelegt sowie Akteneinsicht gefordert.
3) Gegen Susanne Knobloch wurde ein beantragtes Ermittlungsverfahren wegen Verdacht einer uneidlichen Falschaussage von der Staatsanwaltschaft Hof mit Bescheid vom 29.8.07 eingestellt, da ein Tatnachweis angeblich nicht zu führen ist. Ungeheuerlich - das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, ohne überhaupt irgendwelche Ermittlungen durchzuführen. Frau Knobloch wurde auch nicht vernommen! Gegen diesen Bescheid wurde vom Anwalt der Bürgerinitiative Beschwerde eingelegt.
Frau Knobloch hatte plötzlich ihre frühere polizeiliche Aussage geändert und lügt in der Hauptverhandlung. Ihr Motiv kann nur sein, dass sie die Tatzeit für das Verschwinden von Peggy auf den frühren Nachmittag verlegen wollte, um damit die Täterschaft des wegen Mordes verurteilten Ulvi als möglich erscheinen zu lassen.
Auf Grund der Vorgehensweise der Hofer Staatsanwaltschaft, nämlich Abweisung aller Strafanzeigen, drängt sich der Verdacht auf, dass an der Verurteilung des Ulvi keinesfalls gerüttelt werden dürfte, auch wenn eine völlig neue Situation entstanden ist. Der Rechtsanwalt der Bürgerinitiative fürchtet noch mehr als die Tatsache, dass ein Unschuldiger wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Möglichkeit, dass das wahre Schicksal der Peggy bis heute nicht aufgeklärt ist und dadurch dem Mädchen möglicherweise noch immer schwerster Schaden zugefügt werden könnte.
4) Gegen den damaligen Ermittler Rainer P. wurde ein beantragtes Ermittlungsverfahren wegen Verdacht der Beweisfälschung von der Hofer Staatsanwaltschaft eingestellt mit der Begründung, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht vorliegt. Selbst wenn die Ausführungen der Anzeigeerstatterin zutreffend wären, läge ein strafbares Verhalten des Beschuldigten bereits vom objektiven Tatbestand her nicht vor!
Mit anderen Worten, ein Ermittler darf Beweise fälschen, ohne dass er dafür zur Verantwortung gezogen wird!
Der Zeugin K. wurde im nach hinein ihre Aussage, die wesentlichen Einfluss auf die Urteilsfindung hatte, vorgelegt. Über den Inhalt war sie nicht wenig „erschrocken“ mit der Bemerkung, dass sie diese Aussage nie getroffen hätte. Sie erklärte dies an Eides statt.
Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg eingelegt und Akteneinsicht beantragt.
Dazu der Anwalt der Bürgerinitiative Ortwin Lowack aus Bayreuth: Die Staatsanwaltschaft Hof wollte nicht ermitteln, wurde jetzt aber vom Bamberger Generalstaatsanwalt dazu gezwungen!“
5) Eine Klage auf Kindergeld beim Finanzgericht in Nürnberg wurde bis zum heutigen Tag – genau am 1.12.2007 werden es 2 Jahre seit Klageerhebung – nicht entschieden. Auf eine Beschwerde hinsichtlich der Prozessdauer kam der Hinweis der richterlichen Unabhängigkeit, „er darf also entscheiden, wann er will!
Zur Erklärung: Den Eltern Kulac steht Kindergeld für ihren behinderten Sohn lt. Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes auch nach dem 27. Lebensjahr zu, da nach dem „Gebot der Rechtsstaatlichkeit“ Kindergeld ein Lastenausgleich für die Eltern sei. Selbst Eltern behinderter Kinder, die vollstationär untergebracht sind, haben Anspruch auf Kindergeld. [«] [Startseite] [Ulvi] [Bürgerinitiative] [Geständnis] [Fakten] [Gutachter] [Zeitfenster] [Impressum] [Gästebuch] [»] |