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© 2007 Gudrun Rödel

U l v i

 

Bei Ulvi handelt es sich um einen geistig behinderten Menschen mit deutlich unterdurchschnittlicher Intelligenz, defizititärer praktischer und moralischer Urteilsfähigkeit, vorstellungsreichen, aber sorglos konfabulierenden Denken, starker Außenbestimmtheit, im Normbereich liegendem Aggressionspotenzial sowie guter Führ- und Verführbarkeit in positiver als auch in negativer Richtung.

  

Geschäftsfähigkeit

 ist die Befähigung, durch eigene Willenserklärungen u.a. Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Diese Befähigung lag bei Ulvi nicht vor.

Trotzdem wurde er – lt. Gutachten unter der Grenze zum Schwachsinn mit kindhaftem Niveau, des Lesens und Schreibens nicht mächtig – vor Gericht gestellt und verurteilt.

 

Die Vernehmungen des Ulvi im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Peggy fanden durch die Hofer Polizei ohne einen Rechtsbeistand statt. Ulvi wurde als Beschuldigter nicht über seine Rechte aufgeklärt, was einen Verstoß gegen § 136 Abs. 1 StPO darstellt. Der gesamte Inhalt der Vernehmung hätte nicht verwertet werden dürfen.

 

Ulvis Verteidiger stellte im Prozess fest, dass Ulvi in den Verhandlungen überfordert sei. Er sei immer weniger in der Lage, mit ihm Kontakt aufzunehmen. „Wir kommen intellektuell nicht an ihn heran und bekommen auf Fragen keine Antworten.“

Er kritisierte, die Verhandlungen bewegen sich auf einem Niveau, dem Ulvi als geistig Zurückgebliebener nicht mehr folgen könne. „Ich habe erhebliche Bedenken, dass der Angeklagte das, was hier mit ihm passiert, versteht oder er die Konsequenzen daraus erkennen kann.“

Das war für das Gericht kein Grund, eine etwaige Prüfung seiner Verhandlungsfähigkeit vornehmen zu lassen!

 

Ulvi ist kein Triebtäter

 

Ende August 2001 wurde bekannt, dass Ulvi vor einem Kind onaniert hatte. Nach Bekannt werden dieses Vorfalls hatte Ulvis Mutter sofort Kontakt zu Kliniken aufgenommen und für Ulvi einen Therapieplatz für den 8.9.01 in der Klinik in Bayreuth bei Frau Dr. St. erhalten.

Ungeachtet dessen erfolgte 2 Tage vor diesem Termin die zwangsweise Unterbringung von Ulvi mit Unterbringungsbefehl im psychiatrischen Krankenhaus in Bayreuth.

 

Dr. Wabnitz: „es gibt keinen Hinweis darauf, dass der 23-Jährige den von ihm belästigenden Kindern jemals gewalttätig geworden sei.“ Ulvi hätte im Abstand von mehreren Metern vor dem Jungen exhibionistische Handlungen vorgenommen, ihn aber weder berührt, noch Gewalt angewendet!

 

  

 

Von der Gutachterin Frau J. wird festgestellt,

    dass durch eine geeignete soziotherapeutische und verhaltenstherapeutische Betreuung Ulvi ein besseres Umgehen mit seinen sexuellen Bedürfnissen erlernen und insoweit sich in einem sozial zulässigen Rahmen betätigen könne.

    Eine pädophile Ausrichtung des Ulvi ist nicht zu erkennen! 



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